Beschreibung
Die Erstellung von Sicherheitskonzepten für Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten obliegt stets dem Betreiber der Versammlungsstätte.
Der jeweilige Veranstalter ist für die Zuarbeiten hinsichtlich seiner Veranstaltung verantwortlich.
Während einer Veranstaltung sind angemessene Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden und zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Hierbei ist die Berücksichtigung von Faktoren wie der Besucherzahl, der Infrastruktur am Veranstaltungsort und den erwarteten Verhaltensweisen der Besucher im Sicherheitskonzept für Veranstaltungen unerlässlich.
Es handelt sich dabei nicht um ein Konzept zur Kriminalitäts- oder Terrorabwehr, vielmehr werden Gefahren und Gefährdungen aus möglichen Szenarien (z.B. Unfälle, Brandendwicklungen, Unwetter, MANV, Überfüllung, Massenpanik o.ä.) beleuchtet, die bei derartigen Großveranstaltungen auftreten können und auf die entsprechend reagiert werden muss.
Die Aufstellung von Sicherheitskonzepten für Veranstaltungen in Versammlungsstätten begründet sich inhaltlich aus der Musterversammlungsstättenverordnung.
Da die Musterverordnung der IS-ARGEBAU- Bauministerkonferenz keinen gesetzgebenden Charakter innehat, begründet sich die Aufstellung von Sicherheitskonzepten tatsächlich und ausschließlich auf anzuwendendes Baurecht (Landesrecht) und fußt somit auf den jeweiligen Bauvorschriften der Bundesländer, mithin den Landes-Versammlungsstättenverordnungen, soweit vorhanden und in Kraft.
Die Aufstellung von Sicherheitskonzepten außerhalb von gewidmeten Versammlungsstätten fußt im Genehmigungsverfahren nicht auf Baurecht, sondern auf Ordnungsrecht.



