Beim Betrieb von Versammlungsstätten (z.B. Schulaulen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Theatern) sind verschiedene gesetzliche Bestimmungen und Regelungen einzuhalten damit Besucher und Mitwirkende nicht gefährdet werden. Die dort geltenden Gesetze und Verordnungen finden sich im Baurecht und in den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Insbesondere die Versammlungsstättenverordnung und die Unfallverhütungsvorschrift „Veranstaltungs und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ (DGUV 17/18) sind hier maßgebend.
Um Kulturbetriebe in die Lage zu versetzen, Veranstaltungen regulär und sicher durchzuführen, werden die in der Veranstaltungsstätte tätigen Personen zur Aufsichtführenden Person gemäß § 15 der DGUV 17/18 und § 40 der VStättV qualifiziert. Diese können dann, wenn der Szenenaufbau von einer Bühnenfachkraft abgenommen wurde, für eine sichere Ausführung sorgen. Grundlage dafür ist immer eine Gefährdungsbeurteilung und die klare Delegierung der Aufgaben durch den Betreiber. Durch den Einsatz der Aufsicht führenden Personen wird der Betrieb der Versammlungsstätte sicherer und der Betreiber erlangt Rechtssicherheit.







